Grundsätzlich kann auch einem bereits volljährigen Kind Unterhalt zustehen. Allerdings muss der Unterhaltspflichtige nicht alles zahlen. Das Kind hat beispielsweise in erholungs- bzw. orientierungsdienenden Lebensabschnitten nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn diese sich an die Beendigung der Schullaufbahn anschließen. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Für derartige Orientierungsphasen in anderen Lebensabschnitten des unterhaltsberechtigten Kindes sei diesem grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch zuzubilligen. Denn ein Volljähriger sei für die Sicherung seines Lebensunterhalts selbst verantwortlich.
Hinweis: Gerade in Unterhaltsfragen kann nicht oft genug der Ratschlag gegeben werden, dass sich sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete so früh wie möglich anwaltlichen Rat einholen. Denn diese Materie kann sich so komplex gestalten wie kaum eine andere.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2012 - 2 WF 174/11
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