Besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen und kommt der Unterhaltspflichtige den ihm gegenüber geltend gemachten Zahlungsaufforderungen nicht nach, muss der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfordern. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen beträgt dieser Zeitraum ein Jahr. Länger zurückliegende Unterhaltsleistungen können nicht mehr beansprucht werden. Denn der Unterhalt sei dazu da, den "Bedarf des täglichen Lebens" zu decken. Das Einfordern länger zurückliegender Unterhaltsverpflichtungen sei rechtsmissbräuchlich, die entsprechenden Ansprüche seien dann verwirkt.
Hinweis: Diese Frist, die auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Jahr beträgt, dient dazu, für Klarheit zu sorgen und keine "erdrückenden" Schuldenberge aufkommen zu lassen. Daher sollten sich sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige daran halten.
Quelle: OLG Thüringen, Beschl. v. 17.01.2012 - 2 UF 385/11
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