Der Begriff "Kaltmiete" bedeutet nicht, dass eine Wohnung nicht geheizt werden muss - im Gegenteil. Wie vor kurzem das Landgericht Wuppertal entschieden hat, muss die nächtliche Raumtemperatur in einer Mietwohnung im Winter in Wohn- und Schlafräumen 18 Grad oder mehr betragen. Das Gericht gab damit der Klage eines Mieters statt, der eine Raumtemperatur von nur 14 Grad nicht hatte hinnehmen wollen.
Hat es der Vermieter in der Hand, die Heizungsanlage entsprechend einzustellen, muss er - so das Gericht - gewährleisten, dass insbesondere in der kalten Jahreszeit in der Mietwohnung mindestens 18 Grad erreicht werden können. Die Heizung dürfe sich zum Beispiel nachts nicht komplett ausschalten oder - wie im vorliegenden Fall - nur ein Frostschutzprogramm aktivieren, das bis maximal fünf Grad heizt, um ein Platzen der Rohre zu verhindern.
Quelle: LG Wuppertal, Beschl. v. 04.04.2012 - 16 S 46/10
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