Der für ein Mieterhöhungsverlangen herangezogene Mietspiegel dient nicht nur dem Vermieter als Grundlage für die geplante Erhöhung der Miete. Der Mietspiegel enthält auch Kriterien für Abzüge bei Mieterhöhungen. Ob und inwieweit solche für den Mieter günstigen Kriterien zutreffen, muss dieser nachweisen.
Dies hat nun das Amtsgericht München entschieden. Sofern im Mietvertrag bestimmte Ausstattungsmerkmale, wie etwa Zentralheizung oder Warmwasserversorgung, keine Berücksichtigung finden oder - wie hier - durchgestrichen sind, spricht dies für die Richtigkeit der entsprechenden Angaben des Mieters.
Hinweis: Insgesamt ist das Thema Mieterhöhung ein Dauerbrenner im Mietrecht. Hier tun sowohl Vermieter als auch Mieter gut daran, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor sie selbst handeln. Beiden Parteien kann nur empfohlen werden, den Zustand der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags genau zu dokumentieren.
Quelle: AG München, Urt. v. 05.12.2011 - 424 C 19813/11
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