Mieterrechte erneut gestärkt: Farbwahlklausel in Mietvertrag regelmäßig unwirksam

Vermieter versuchen immer wieder, ihren Mietern genaue Vorgaben für die anfallenden Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen zu machen. Mit schöner Regelmäßigkeit kippen deutsche Gerichte und in letzter Instanz nicht selten auch der Bundesgerichtshof (BGH) allzu einseitige Mietvertragsklauseln. Dies gilt auch für sogenannte Farbwahlklauseln, mit denen Vermieter ihren Mietern die Farbe des Wandanstrichs vorgeben wollen.

Dem hat der BGH jüngst wieder eine klare Absage erteilt. Eine Klausel, die eine bestimmte Wandfarbe für die Renovierung bei Auszug vorgibt, benachteilige den Mieter unangemessen. Dies gelte auch, wenn die betreffende Wand beim Einzug des Mieters bereits diese Farbe gehabt hat. Eine unangemessene Benachteiligung liege nur dann nicht vor, wenn die Farbwahlklausel ausschließlich für die Rückgabe gelten soll und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.

Hinweis: Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es für Vermieter ist, sich vor Abschluss eines Mietvertrags fachlichen Rat einzuholen. Denn die deutsche Rechtsprechung zeichnet sich durch eine große Mieterfreundlichkeit aus. Im Fall einer unwirksamen Renovierungs- oder Farbwahlklausel hat der Vermieter insoweit das Nachsehen, als dass er gegebenenfalls gar keinen Anspruch mehr auf irgendeine Art der Renovierung durch den Mieter hat.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.02.2012 - VIII ZR 205/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht