Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einer Entscheidung die Rechte von Vätern sogenannter "Kuckuckskinder" gestärkt.
Die Karlsruher Richter mussten die Frage beantworten, ob nacheheliche Unterhaltszahlungen für Kinder, die dem (vermeintlichen) Vater von der Mutter "untergeschoben" wurden, gekürzt oder sogar gestrichen werden können. Ist der Mutter bekannt, dass ein Dritter der leibliche Vater des Kindes ist, lässt sie ihren Partner jedoch darüber im Unklaren, wird dieses Verhalten als Grund gewertet, die Unterhaltshöhe nach der Scheidung zu kürzen. Dies gelte insbesondere in dem Fall, in dem der vermeintliche Vater seine berufliche Entwicklung jahrelang für die Betreuung eines behinderten Kindes zurückgestellt habe.
Hinweis: Ein Ehebruch ist zwar als Fehlverhalten zu werten, stellt aber nach Meinung der Gerichte noch keinen Grund dar, Unterhaltsleistungen zu kürzen. Es müssen - wie hier - weitere Umstände hinzukommen, um einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen zu bejahen.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.02.2012 - XII ZR 137/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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