Andauernde Störungen: Mietminderung wegen Lärm durch Touristen

Besteht an einer Mietwohnung ein Mangel, kann der betroffene Mieter grundsätzlich die Miete mindern. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Mietkürzung im Einzelfall zulässig ist und wie hoch diese ausfallen darf.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat, berechtigt die Tatsache, dass einige Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus regelmäßig an Touristen vermietet werden, die restlichen Mieter zu einer Minderung ihrer Mietzahlungen. Die Tatsache, dass bisweilen Touristen vorübergehend in die Wohnung einziehen würden, berechtige allein zwar nicht zur Mietminderung. Dieses Recht entstünde jedoch laut BGH dann, wenn es zu ständigen, lauten Partys käme und orientierungslose Touristen nachts an fremden Wohnungen klingelten.

Hinweis: Betroffene Mieter müssen in solchen Fällen darlegen, wodurch die Störungen eintreten. Bei wiederholten Störungen ist das Führen eines Protokolls sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Die Angabe, wodurch, wie lange und wann etwa die Störungen auftreten, ist ausreichend.

Quelle: BGH, Urt. v. 29.02.2012 - VIII ZR 155/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

Zivilrecht - Mietrecht - Familienrecht - Sozialrecht