Besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen, ist bei der Höhe der Zahlungen grundsätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Berechtigte selbst finanziell für sich sorgen kann. Steht er beispielsweise in Lohn und Brot, ist dieses Einkommen anzurechnen und der Unterhalt entsprechend zu kürzen.
Ein späterer Verlust des Arbeitsplatzes ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor. Daher sei in einem solchen Fall die Abänderung der Unterhaltszahlungen möglich. Zudem sei es laut Gericht als ehebedingter Nachteil zu werten, wenn der Unterhaltsberechtigte ohne ein zwischenzeitliches Ausscheiden aus dem Beruf - etwa zugunsten der Kindererziehung - ein deutlich höheres Einkommen hätte erzielen können.
Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.2011 - 17 UF 88/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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