Besteht in einer Wohnung ein Mangel, muss der Mieter diesen dem Vermieter so bald wie möglich mitteilen, um daraufhin ggf. die Mietzahlungen entsprechend kürzen zu können. Schimmelbefall ist grundsätzlich ein zur Mietkürzung berechtigender Mangel.
Anderes gilt jedoch, wenn die Schimmelbildung aufgrund einer eigenen Schrankkonstruktion des Mieters verursacht worden ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln. In diesem Fall war ein Einbauschrank ohne Rückwand erbaut und dadurch nicht für ausreichende Belüftung gesorgt worden.
Quelle: LG Kiel, Urt. v. 27.01.2012 - 1 S 102/11
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