Ein Arbeitnehmer mit Unterhaltsanspruch erhält normalerweise geringere Unterhaltszahlungen als jemand, der keine Arbeit hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass derjenige, der erhöhte Unterhaltsleistungen aufgrund fehlender eigener Einkünfte einfordert, nachzuweisen hat, dass er keine reelle Chance auf einen Arbeitsplatz hat. Dies gilt sowohl für Vollzeitarbeitsstellen als auch für sogenannte Mini-Jobs. Er muss detailliert darlegen, aus welchen Gründen er kein eigenes Einkommen erzielen kann.
Hinweis: In ihrer Entscheidung stellten die BGH-Richter klar, dass auch die Kosten für Zigaretten zum "Lebensbedarf" gehören und damit in die Unterhaltsleistungen einzubeziehen sind. Da es in vielen Einzelfällen strittig ist, welche Kosten vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, sollten sich beide Seiten anwaltlichen Rat einholen. Dies kann oft bares Geld wert sein.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.01.2012 - XII ZR 178/09
weitere Artikel zum Thema Unterhalt:
- Kindeswohl entscheidend: Möglichkeit der Kindesbetreuung durch Unterhaltspflichtigen nicht zwingend zu berücksichtigen
- Verwirkung von Unterhaltsansprüchen: "Wiederaufleben" von nachehelichem Unterhalt grundsätzlich möglich
- Ernsthafte Erwerbsbemühungen: Die Bewerbungsanzahl allein ist nicht ausschlaggebend für Unterhaltszahlungen
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht