Wird eine Ehe geschieden, entsteht meist für einen der beiden Ex-Partner ein Unterhaltsanspruch. Dieser entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet. Wird diese Ehe später ebenso geschieden, entsteht gegen den zweiten Ex-Partner ggf. ein neuer Unterhaltsanspruch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, ob der Wegfall des Unterhaltsanspruchs gegen den ersten Ex-Partner durch die zweite Ehe einen "ehebedingten Nachteil" darstellt, der bei dem erneuten Unterhaltsanspruch gegen den zweiten Ex-Partner geltend gemacht werden kann. Ein solcher sich aus der Eheschließung ergebender Nachteil kann zum Beispiel sein, dass die Ehefrau sich um Haushalt bzw. Kinder kümmern muss und deswegen kein Geld verdienen kann. Dieser Nachteil muss dann im Zuge der Unterhaltsleistungen entsprechend berücksichtigt und ausgeglichen werden.
Die Tatsache, dass durch eine erneute Heirat der Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ex-Partner entfällt, ist nach Auffassung des BGH jedoch kein ehebedingter Nachteil. Es handele sich vielmehr um eine gesetzlich vorgesehene Folge, die bei den Unterhaltsleistungen des zweiten Ex-Partners nicht zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Bei Unklarheiten in Unterhaltsfragen ist stets der Gang zum Anwalt zu empfehlen. Ein Spezialist kann helfen, den korrekten Umfang der Unterhaltspflicht zu ermitteln.
Quelle: BGH, Urt. v. 23.11.2011 - XII ZR 47/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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