Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht.
Die Klägerin verlangt als Vermieterin von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieterin an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt.
Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nach Ansicht des BGH nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage seien insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung sei zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes "Leistungsprinzip"). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Hinweis: Sowohl für Mieter als auch für Vermieter ist es wichtig zu wissen, dass eine Abrechnung der Heizkosten grundsätzlich nur auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs erfolgen kann. Ob und in welcher Höhe der Vermieter gegebenenfalls pauschale Vorauszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen gezahlt hat, ist hierbei irrelevant.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
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