Regel- oder Zusatzleistung: Umfang des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder

Besteht die Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen für Kinder, stellt sich die Frage, ob bestimmte Dinge bereits von den regelmäßigen Zahlungen abgedeckt oder zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen zu leisten sind.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte dies für Brillen und Kontaktlinsen sowie für Urlaubskosten zu entscheiden. Nach Ansicht der Brandenburger Richter sind Kosten für Brillen bzw. Kontaktlinsen nicht in den regelmäßigen Zahlungen enthalten, da ein solcher Bedarf aus einer besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwachse, der nicht typischerweise für jedes minderjährige Kind anfällt. Daher müsse der Unterhaltspflichtige für solche Sehhilfen zusätzliche Zahlungen leisten.

Anteile für Urlaubsaktivitäten seien hingegen in den Unterhaltszahlungen bereits enthalten, so dass dafür keine gesonderten Leistungen des Unterhaltspflichtigen zu erbringen seien.

Hinweis: Die Frage, ob eine bestimmte Leistung vom Unterhalt bereits erfasst oder gesondert zu bezahlen ist, muss jeweils auf dem Rechtsweg geklärt werden, sofern keine einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden kann. Für beide Parteien ist daher der Gang zum Anwalt ratsam.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2011 - 9 UF 70/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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