Die Wirksamkeit einer Eheschließung und damit die standesamtliche Registrierfähigkeit einer im Ausland (hier: Nigeria) geschlossenen Ehe hängen nach deutschem Recht nicht davon ab, ob alle Vornamen des deutschen Verlobten vollzählig in der Heiratsurkunde angegeben wurden beziehungsweise Eingang in das Eheregister gefunden haben. Dies gilt zumindest dann, wenn die Identität des Betreffenden ansonsten nicht in Frage steht. Nach nigerianischem Recht ist nur eine von den Verlobten bewusst und gewollt unter falschem Namen geschlossene Ehe als nicht geschlossen bzw. nichtig anzusehen.
Hinweis: Generell ist bei einer Heirat im Ausland Vorsicht geboten. So gilt etwa eine in Las Vegas (USA) wirksam vollzogene Eheschließung auch dann nach deutschem Recht als wirksam, wenn die amerikanischen Unterlagen zerstört werden. Auch eine unterlassene Registrierung der Ehe bei den zuständigen deutschen Behörden bedeutet nicht, dass man hierzulande als ledig gilt - die Las-Vegas-Ehe wäre hier dennoch gültig. Wer trotzdem einen anderen Partner nach deutschem Recht heiratet, macht sich unter Umständen sogar der Bigamie strafbar.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2011 - I-3 Wx 199/11
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