Das Elterngeld ist gesetzlich als Einkommensersatz ausgestaltet. Es wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat erzielten, durchschnittlichen Monatseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für 14 Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt.
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass diese Ausgestaltung des Elterngeldes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere würden dadurch Familien mit mehr als einem Kind nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Bemessung anhand des bisherigen Einkommens beruhe auf sachlichen Gründen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere darauf reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das Elterngeld soll die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und will daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern.
Zudem ist die Gestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatz im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Auftrag des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und veraltete Rollenverteilungen zu überwinden. Mit der Gestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatz soll die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gestärkt werden.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11
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