Werden Mietzahlungen wiederholt zu spät geleistet, kann dies im Einzelfall einen Grund für den Vermieter darstellen, dem Mieter zu kündigen - gegebenenfalls sogar fristlos. Ob eine fristlose oder eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, unter anderem über welchen Zeitraum, wie häufig oder auch in welchem Umfang der Mieter verspätete Zahlungen leistet.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann eine Kündigung, die aufgrund von wiederholt unpünktlich geleisteten Mietzahlungen ausgesprochen wurde, zumindest als Abmahnung mit Kündigungsandrohung angesehen werden. Denn sie hat den Zweck, dem säumigen Mieter deutlich zu machen, dass sein Verhalten nicht länger hingenommen wird - und ihn zur Besserung zu mahnen.
Kommt der Mieter nach einer derartigen Abmahnung mit lediglich einer einzigen weiteren Zahlung in Verzug, ist die Kündigung seitens des Vermieters gerechtfertigt.
Hinweis: Da bei einem solchen Sachverhalt der Teufel oft im Detail steckt, muss sowohl betroffenen Vermietern als auch Mietern geraten werden, anwaltlichen Rat einzuholen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - VIII ZR 345/10
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