Wer Minderjährigen gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, hat alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzusetzen. Übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die 40 Stunden wöchentlich unterschreitet, kann von ihm grundsätzlich eine Nebentätigkeit verlangt werden.
Dies hat zuletzt jedenfalls das Oberlandesgericht Köln entschieden. Eine 40-Stunden-Woche sei dem zum Unterhalt Verpflichteten zuzumuten, um das Existenzminimum des Kindes dadurch sicherzustellen.
Hinweis: Zwar ist im Einzelfall der Nachweis denkbar, dass es dem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar ist, 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Allerdings dürfte dieser Nachweis angesichts der herrschenden Meinung, die u.a. auch vom Bundesgerichtshof geteilt wird, sehr schwer zu führen sein.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 11.08.2011 - 4 WF 122/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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