Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist und wann sie unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mieterin eine Wohnung sowie eine Garage in einem 150 m von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus angemietet, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage.
Zu Recht, wie der BGH entschieden hat. Den Klägern stehe der geltend gemachte Räumungsanspruch zu. Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn diese Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Der schriftliche Wohnungsmietvertrag und der separat abgeschlossene Mietvertrag über eine Garage sprächen jedoch für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Diese Vermutung könne zwar grundsätzlich widerlegt werden, das sei hier allerdings nicht geschehen.
Hinweis: Dieser Fall zeigt wieder deutlich, wie wichtig korrekte, schriftliche Vereinbarungen sind. Sie stellen regelmäßig taugliche Beweise für etwaige Rechtsstreitigkeiten dar. Es ist natürlich optimal, wenn solche "Versicherungen" nicht benötigt werden; für den Zweifelsfall ist es aber gut, entsprechend vorgesorgt zu haben.
Quelle: BGH, Urt. v. 12.10.2011 - VIII ZR 251/10
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