Grundsätzlich darf ein Mieter seine Mietzahlungen kürzen, sofern ein nicht nur unerheblicher Mangel an der Mietsache besteht.
Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, ist der Mieter jedoch nicht dazu verpflichtet, die Gründe für den von ihm beklagten Mietmangel detailliert darzulegen. Eine Mietminderung setze nicht voraus, dass das Ausmaß des Mangels oder etwaige Ursachen für den Mangel dargelegt werden. Die Mitteilung, dass - wie in diesem Fall - die Heizung nicht funktioniere, sei ausreichend.
Hinweis: Mieter müssen also keine detaillierten Angaben zu vorliegenden Mietmängeln machen, um eine entsprechende Mietminderung geltend machen zu können. Das heißt allerdings nicht, dass der Vermieter überhaupt nicht informiert werden muss, denn dieser muss die Chance haben, die behaupteten Mängel zu kontrollieren und ggf. zu beheben.
Quelle: BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - VIII ZR 125/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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