Volljährige Kinder können während des sogenannten Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben. Dies gilt auch, wenn dieses FSJ nicht zwingende Voraussetzung für den beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ist das FSJ auch als eine Orientierungsphase anzusehen. Wichtig sei, dass dieses FSJ im Rahmen der beruflichen Gesamtausbildung als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen ist. Dies sei auch der Fall, wenn bei Beginn dieses Abschnitts noch nicht klar sei, ob die Ausbildung später auch tatsächlich in einem entsprechenden Beruf begonnen wird und das FSJ sich somit "auszahlen" kann.
Hinweis: In puncto Unterhalt gibt es vielfältige Konstellationen und somit auch Entscheidungsmöglichkeiten, so dass sowohl Unterhaltsverpflichtete als auch -berechtigte nicht um eine rechtliche Beratung herumkommen, wenn sie ihre juristischen Chancen ausloten wollen.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 06.10.2011 - 10 WF 300/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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