Erwerbstätige, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine so festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur dann verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin in Vollzeit beschäftigt. Im Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm bis Januar 2009 Elternzeit. Mit Schreiben aus Dezember 2008 bat sie ihren Arbeitgeber erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich dabei auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Arbeitnehmerin im Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied. Der Arbeitgeber müsse nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob er einer Verlängerung der Elternzeit zustimme.
Hinweis: Es kann also durchaus gute Gründe geben, aus denen der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht verweigern kann. Ob das in diesem Fall der fünffachen Mutter zutreffend war oder nicht, hat das BAG nicht entschieden, sondern die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Es sollte stets versucht werden, eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen; eine eigenmächtige Verlängerung der Elternzeit führt zumindest zu einer Abmahnung und unter Umständen zu einer berechtigten Kündigung.
Quelle: BAG, Urt. v. 18.10.2011 - 9 AZR 315/10
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