Nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers sind vor einem bestimmten Stichtag nichtehelich Geborene vom Erbe des Vaters ausgeschlossen, sofern dieser auch vor einem bestimmten Stichtag verstorben ist. Diese Stichtage sind
- für die Geburt des nichtehelichen Kindes der 01.07.1949,
- für den Tod des Vaters der 29.05.2009.
Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, verstößt die entsprechende gesetzliche Regelung nicht gegen das Grundgesetz. Diese Regelungen seien durch das schützenswerte Vertrauen des Erblassers und der bisherigen Erben gerechtfertigt. Erst für Todesfälle nach dem 29.05.2009 gelten andere Bestimmungen, da aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die bis dato geltende Stichtagsregelung durch den deutschen Gesetzgeber aufgehoben worden ist.
Hinweis: Bis ins Jahr 1970 galten ein nichtehelich geborenes Kind und sein Vater im erbrechtlichen Sinne nicht als verwandt. Auch nach der dann erfolgten Gesetzesänderung blieb diese Regelung erhalten, allerdings nur für Kinder, die vor dem 01.07.1949 nichtehelich geboren waren. Daher ist der Gang zum Anwalt Pflicht, wenn es in ähnlichen Situationen um die Sicherung von etwaigen Erbansprüchen geht.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.10.2011 - IV ZR 150/10
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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