Ein berechtigter Anspruch des Mieters auf Kürzung der Mietzahlungen besteht dann, wenn der Mangel dem Mietobjekt selbst anhaftet. Außerhalb der Mietsache liegende Umstände können nur dann zur Mietkürzung berechtigen, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen.
Dies war in dem Fall, den das Oberlandesgericht Braunschweig jüngst zu entscheiden hatte, eben nicht so. Ein Mieter hatte eine Mietkürzung vorgenommen, da er sich durch die in seiner Nähe durchgeführten Bauarbeiten gestört fühlte und entsprechende Umsatzeinbußen in seinem Imbiss zu verzeichnen hatte. Diese Mietkürzung erfolgte jedoch zu Unrecht, so das Gericht.
Störungen des Mietgebrauchs durch Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück seien nach Ansicht der Braunschweiger Richter nur dann relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags mit derartigen Beeinträchtigungen nicht rechnen musste und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen anzusehen seien. Befinde sich beispielsweise auf dem Nachbargrundstück erkennbar ältere Bausubstanz, sei grundsätzlich mit Störungen durch dortige Bau- bzw. Renovierungsarbeiten zu rechnen.
Hinweis: Will man als Mieter solchen bösen Überraschungen aus dem Wege gehen, sollte man sich beim Abschluss des Mietvertrags schriftlich bestätigen lassen, dass mit derartigen Störungen - zum Beispiel Bauarbeiten in der Nachbarschaft - nicht zu rechnen ist. Fraglich ist, ob sich der jeweilige Vermieter auch darauf einlässt und die schriftliche Bestätigung abgibt.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.10.2011 - 1 U 68/10
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