Viele Mieter kennen das: Der Vermieter hat Modernisierungsmaßnahmen geplant und will zudem die Miete erhöhen. Das ist ihm auch grundsätzlich gestattet, allerdings muss er die formellen und inhaltlichen Vorgaben an eine Modernisierungsankündigung einhalten.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu diesen Voraussetzungen Stellung genommen.
Die Kläger sind mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchen vom Beklagten, der Mieter einer der betroffenen Wohnungen ist, die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie dem Beklagten die durchzuführenden Baumaßnahmen u.a. mit diesen Stichworten schriftlich an:
- Heizungs- und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich,
- das Datum des vorgesehenen Baubeginns,
- die mit sechs Wochen geplante Bauzeit und
- den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung.
Zugleich teilten sie dem Mieter mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen sowie Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werden.
Der BGH hat entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch sowie die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.09.2011 - VIII ZR 242/10
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