Mit Abschluss eines Mietvertrags geht das Recht, die Mietsache zu nutzen, vom Vermieter auf den Mieter über. Der Vermieter verpflichtet sich mit dem Mietvertrag automatisch, die Mietsache dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts zu überlassen. Er darf die Mietsache dann nur noch mit Einwilligung des Mieters oder aber aufgrund eines gerichtlichen Urteils selbst nutzen.
Nimmt der Vermieter die vermietete Garage bei Abwesenheit des Mieters eigenmächtig in Besitz, ist dies unzulässig. Das Kammergericht Berlin entschied kürzlich, dass diese unerlaubte Selbsthilfe des Vermieters zur Folge hat, dass dieser z.B. für die Beschädigung der sich in der Garage befindlichen Sachen des Mieters haftbar gemacht werden kann - unabhängig von einem tatsächlichen Verschulden. Dies gilt dann, wenn ihm die Herausgabe vorhandener Gegenstände des Mieters unmöglich ist oder die Gegenstände beschädigt sind.
Hinweis: Es kann im Einzelfall erforderlich sein, dass ein Vermieter auch ohne Zustimmung des Mieters die Mietsache nutzt, etwa während einer längeren Abwesenheit des Mieters. Dann sollte der Vermieter frühzeitig ein aussagekräftiges Verzeichnis der betreffenden Gegenstände des Mieters erstellen, um bei einem etwaigen Streit den ursprünglichen Zustand der Sachen nachvollziehen und darlegen zu können.
Quelle: KG, Urt. v. 14.07.2011 - 12 U 149/10
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