Geht eine Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes in die Mutterschutzzeit, so erhält sie vom Arbeitgeber einen Mutterschaftsgeldzuschuss. Dieser ist vom Arbeitgeber in Höhe der Differenz zwischen dem von der Krankenkasse bzw. dem Bundesversicherungsamt gezahlten Mutterschaftsgeld und dem eigentlichen Arbeitslohn zu leisten. Einen solchen Zuschuss kann die Arbeitnehmerin auch dann (erneut) beanspruchen, wenn sie direkt im Anschluss an die Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes erneut in den Mutterschutz geht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dies jüngst so entschieden. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeldzuschuss bestehe auch, wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Der Zuschuss soll den während der Mutterschutzzeit ausfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmerin ausgleichen, da diese währenddessen einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliege.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2011 - 5 Sa 464/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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