Mieterhöhung: Bezugnahme auf älteren Mietspiegel ist nicht unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass ein Mieterhöhungsbegehren nicht deshalb formell unwirksam ist, weil der Vermieter sich dabei auf einen veralteten Mietspiegel bezieht. Das gelte zumindest dann, wenn der Vermieter nicht den aktuellen Mietspiegel, sondern die vorherige Fassung verwendet. Dies sei ein bloßer inhaltlicher Fehler, der nicht die gänzliche Unwirksamkeit der Mieterhöhung zur Folge hätte.

Hinweis: Mieterhöhungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Vermieter, die eine Anhebung des Mietzinses planen, sollten daher in qualifizierte Rechtsberatung investieren, um etwaige Fehler und evtl. nachfolgend kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.07.2011 - VIII ZR 337/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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