Hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltszahlungen, so besteht dieser Anspruch auch dann weiter, wenn es die eigene Erstausbildung über einen Zeitraum von ca. vier Jahren unterbricht.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dann, wenn die Unterbrechung nicht auf "einem leichten vorübergehenden Versagen des Kindes" beruht. Führt die Abwägung im Einzelfall dazu, dass die weitere Zahlung des Ausbildungsunterhalts für den Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, besteht die Zahlungspflicht fort.
Hinweis: Gerade weil nicht abschließend geklärt ist, was unter einem "leichten vorübergehenden Versagen des Kindes" zu verstehen ist, sollten Unterhaltsangelegenheiten so früh wie möglich geklärt werden. Dafür kann Unterhaltspflichtigen wie auch Unterhaltsberechtigten nur der Gang zum Anwalt geraten werden.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 06.04.2011 - 13 UF 88/11
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