Es gibt den alten Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete", was bedeutet, dass ein Mieter keine Sorge vor einer Kündigung haben muss, nur weil der Eigentümer der Wohnung diese veräußert.
Vielmehr ist es so, dass der Käufer eines vermieteten Wohnraums in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt.
Wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat, haftet er auch für die Kautionszahlungen der Mieter. Das gilt selbst dann, wenn die Kaution des Mieters bereits bei einem früheren Immobilienverkauf nicht vom ursprünglichen Eigentümer weitergeleitet worden war. Denn die entsprechende gesetzliche Grundlage dient dem Mieterschutz - so die Karlsruher Richter.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.06.2011 - VIII ZR 304/10
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