Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem sogenannten "Zugewinnausgleich". Grundsätzlich tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hierzulande bei einer Heirat automatisch per Gesetz in Kraft, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Hauptmerkmal ist, dass jeder Ehepartner jeweils Alleineigentümer der Sachen bleibt, die er in die Ehe eingebracht oder währenddessen erworben hat. Im Zuge einer Scheidung wird jedoch (bis auf einige Ausnahmen) das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte "Zugewinn") zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt (Zugewinnausgleich).
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, besteht ein Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen, der sich auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände richten kann. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Das heißt, dass eine Verteilung der Hausratsgegenstände so durchgeführt werden muss, dass jeder der beiden Ex-Partner die ihm alleine gehörenden Gegenstände behalten darf und für die restlichen Dinge eine gemeinsame Lösung gefunden werden muss.
Hinweis: Kaum ein Scheidungsverfahren geht ohne Streit um den berühmten "letzten Löffel" über die Bühne. Daher ist es nicht verwunderlich, dass eine anwaltliche Vertretung vorgesehen ist. Dennoch spart ein einvernehmlicher Weg Zeit, Geld und Nerven.
Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2011 - XII ZR 33/09
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