Ein solcher Anspruch auf Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit kann jedoch nur zweimal durchgesetzt werden. So hat es das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden. Hierbei sind nach Auffassung des Gerichts auch vorherige einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen zu berücksichtigen.
Einen dritten Wunsch auf reduzierte Arbeitszeit lehnte der Arbeitgeber zu Recht ab. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für ein solches Begehren, so das Gericht.
Hinweis: Verschiedene Teilzeitverlangen zählen auch dann einzeln, wenn sie in einem einheitlichen Antrag gestellt werden. Es muss also nicht zwingend für jede Antragstellung ein gesondertes Formular ausgefüllt werden.
Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 18.05.2011 - 5 Sa 93/10
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