Kündigung wegen Eigenbedarfs : Benennung von Person und Grund ausreichend

Will ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, so muss er grundsätzlich die Person, die zukünftig in das betreffende Mietobjekt einziehen soll, sowie die Gründe für diesen Einzug benennen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind demnach keine hohen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung zu stellen.

Dementsprechend war im zugrundeliegenden Fall die Angabe, dass die Vermieterin nach Rückkehr von einem Auslandsstudienjahr in Neuseeland ihre Wohnung für einen eigenen Hausstand benötige, völlig ausreichend. Die Vermieterin hatte zusätzlich angeführt, dass sie nicht mehr in ihr Elternhaus ziehen könne, da ihr altes Kinderzimmer inzwischen von ihrer Schwester bewohnt würde. Das reiche aus, um den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs von anderen zu unterscheiden, so das Gericht.

Hinweis: Auch wenn der BGH die Messlatte nicht allzu hoch gelegt hat, muss ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs eine für den betroffenen Mieter nachvollziehbare Begründung enthalten. Wichtig ist auch, dass begründet wird, warum ein eventuell zur Verfügung stehender, alternativer Wohnraum nicht genutzt werden kann. Im Zweifelsfall ist es daher sinnvoll, einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.07.2011 - VIII ZR 317/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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