Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können Sie hier für Ihre - leiblichen und adoptierten - Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld beantragen. Den schriftlichen Antrag richten Sie an die zuständige Familienkasse, die das Kindergeld anschließend durch einen Bescheid festsetzt und auch auszahlt.
Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Fall befasst, in dem eine Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben worden ist: Die Tochter des Klägers hat die Schule - anders als angekündigt - vorzeitig abgebrochen und weder ein freiwilliges soziales Jahr begonnen noch nach einer Ausbildung gesucht. Obwohl sich dies schon abzeichnete, wurde das zuvor gewährte Kindergeld noch einige Monate weiter ausgezahlt und erst dann eingestellt.
Der BFH hat erklärt, dass eine positive Kindergeldfestsetzung die Rechtsgrundlage für die fortlaufende Zahlung des Kindergeldes ist. Durch die monatliche Zahlung wird die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils bestätigt, es wird aber nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen. Somit kann die fehlerhafte Festsetzung nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend korrigiert werden. Denn es ist nicht so, dass der Familienkasse der zutreffende Sachverhalt bei der Festsetzung bekannt gewesen wäre, sie die Tatsachen jedoch rechtlich unzutreffend gewürdigt oder irrtümlich über einen falschen Sachverhalt entschieden hätte. Im Zeitpunkt der Festsetzung - die eben nicht monatlich neu erfolgte - ging die Tochter nämlich noch zur Schule, es lagen also die Voraussetzungen der Kindergeldgewährung vor.
Die Kindergeldfestsetzung war also zunächst rechtmäßig und wurde erst nachträglich unrichtig, weil sich die Verhältnisse geändert haben und die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind. Das BFH hat bestimmt, dass in diesem Fall die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung aufzuheben ist. Dies kann - wie im Streitfall - auch rückwirkend geschehen. Die rückwirkende Aufhebung des Kindergeldes scheitert nach Auffassung des BFH auch nicht daran, dass der bezugsberechtigte Vater seinen Mitwirkungspflichten zeitnah nachgekommen ist.
BFH, Urt. v. 03.03.2011 - III R 11/08
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