Eigentümer einer Wohnung, die sich in einem Mehrparteienhaus befindet, haben im Hinblick auf das gesamte Haus eine anteilige Rechtsposition und müssen sich mit den anderen Wohnungseigentümern arrangieren. Das hat zur Folge, dass nicht jeder einfach Veränderungen an seiner Wohnung bzw. am Haus vornehmen darf. Dazu bedarf es in vielen Fällen eines Beschlusses auf der regelmäßig durchzuführenden Eigentümerversammlung.
Verlangt ein Wohnungseigentümer, dass nachträglich im gemeinschaftlichen Klingelschild des Hauses eine Videoanlage eingebaut wird, so ist ihm nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zuzustimmen, auch wenn dies eine bauliche Veränderung des Hauses darstellt.
Der Anspruch auf nachträglichen Einbau einer Videoanlage bestehe dann, wenn
- die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird,
- eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt,
- die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und
- die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.
Auch die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt nicht die Versagung des Einbaus der Videoanlage.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.04.2011 - V ZR 210/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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