Besteht an der Mietsache ein Mangel, ist der Mieter zur Minderung der von ihm zu leistenden Mietzahlung berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass:
- der Mangel nicht unerheblich ist,
- der Mangel nicht schuldhaft durch den Mieter verursacht wurde und
- der Mieter bei der Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis vom Mangel hatte.
Gründe für eine berechtigte Mietminderung sind u.a. Schimmel an den Wänden oder eine defekte Heizung im Winter. Ob und um wie viel die Mietzahlungen im Einzelfall gemindert werden können, muss individuell entschieden werden. Fraglich ist, was als Bemessungsgrundlage für die Mietminderung gilt, die Netto- oder die Bruttomiete?
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt betont, dass die Bruttomiete als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Diese umfasst die eigentliche Miete zuzüglich aller Nebenkosten, also den Betrag, der monatlich an den Vermieter überwiesen wird. Im Rahmen der Jahresabrechnung sind etwaige Mietkürzungen entsprechend zu berücksichtigen, so die Richter.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2011 - VIII ZR 223/10
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