Nebenkostenabrechnung: Nicht jeder formelle Mangel ist relevant

Die jährliche Abrechnung der Nebenkosten muss inhaltlich wie auch formell richtig sein. Erst mit Erteilung einer insgesamt korrekten Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter einen Anspruch auf die Begleichung des Betrags durch den Mieter.

Allerdings führt nicht jeder Mangel der Abrechnung automatisch zu deren Unwirksamkeit. Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht zur Angabe der Gesamtkosten bestimmter Posten sowie des Anteils, der auf die jeweilige Mietpartei entfällt. In manchen Fällen ist dies jedoch entbehrlich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

So fallen etwa bei der Vermietung von Einfamilienhäusern oder Doppelhaushälften die regelmäßigen Nebenkosten allein für das Mietobjekt an. In einem solchen Fall wäre es eine bloße Haarspalterei, sowohl die Gesamt- als auch die anteiligen Kosten auflisten zu müssen, da diese ohnehin betragsmäßig gleich sind und auch keine anderen Parteien in Frage kommen.

Anders ist der Fall z.B. bei Eigentumswohnungen - hier werden die meisten Kosten anteilig auf die verschiedenen Eigentümer umgerechnet. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wie etwa in Bezug auf die Grundsteuer: Diese fällt separat für die betreffenden Wohnungen an.

Hinweis: Trotz dieser Entscheidung wird das Thema Nebenkostenabrechnung nicht  einfacher zu durchschauen - weder für Mieter noch für Vermieter. Daher erscheint der Gang zum entsprechend spezialisierten Anwalt für beide Parteien sinnvoll, wenn es Unstimmigkeiten gibt.

Quelle: BGH, Beschl. v. 15.03.2011 - VIII ZR 243/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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