Gehören die Wohnungen in einem Mehrparteienhaus verschiedenen Eigentümern, bilden diese eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese muss im Rahmen von regelmäßigen Mitgliederversammlungen beispielsweise beschließen, wie der zukünftige Wirtschaftsplan gestaltet sein soll, ob größere Anschaffungen notwendig sind oder ob etwa ein neuer Verwalter eingesetzt werden soll.
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Wohnungseigentümer solche Beschlüsse auch dann anfechten können, wenn darin nur geringe Abrechnungsfehler enthalten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn generelle Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen, so das Gericht. Denn bei einer fehlerhaften Abrechnung kann der Verwalter, der für die Erstellung der Abrechnungen verantwortlich ist, nicht entlastet werden.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 01.04.2011 - 32 Wx 1/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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