Normalerweise werden Verträge über privat genutzten Wohnraum auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil das Datum, zu dem man wieder ausziehen möchte oder muss, in aller Regel nicht bekannt ist.
Bisweilen haben Mieter und Vermieter jedoch ein Interesse daran, den Vertrag über eine bestimmte Zeit zu schließen. Beträgt dieser Zeitraum mehr als vier Jahre, benachteiligt das den Mieter jedoch unangemessen, wie jüngst der Bundesgerichtshof entschieden hat.
Eine derartige Klausel verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben, so dass eine vor Ablauf der vier Jahre erfolgte Kündigung durch den Mieter wirksam sei.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.03.2011 - VIII ZR 163/10
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