Der Ehegatte, der nach der Scheidung Unterhaltszahlungen erhält, hat die Pflicht, sein Möglichstes zu tun, um wieder einen Job zu finden und somit selbst zu seinem Lebensunterhalt beizutragen (sogenannte Erwerbsobliegenheit). Verschickt er innerhalb von sechs Monaten nur etwa 40 Bewerbungsschreiben, genügt er der Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem ehemaligen, ihm zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Lebenspartner nicht.
Dabei ist dem Unterhaltsberechtigten durchaus auch zuzumuten, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten, damit sich ihm mehr Beschäftigungsmöglichkeiten bieten. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden. Wird also die Erwerbsobliegenheit verletzt, so kann dem Unterhaltsberechtigen ein fiktives Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.000 EUR zugerechnet werden. In dieser Höhe können dann die Unterhaltszahlungen anteilig gekürzt werden.
Hinweis: Das Thema Unterhalt ist - nicht nur aus juristischer Sicht - kompliziert. Aus diesem Grund kann nur dazu geraten werden, frühzeitig einen Spezialisten aufzusuchen.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 30.03.2011 - 4 WF 51/11
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