Für die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes muss der (anerkennende) Vater sich normalerweise eindeutig äußern. In Ausnahmefällen kann jedoch auch sein schlüssiges Handeln ausreichend sein, wie jüngst das Oberlandesgericht München feststellte.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Betreffende anlässlich der Hochzeit mit der Mutter des Kindes gemeinsam mit ihr beantragt, das Kind in das anzulegende Familienbuch beim Standesamt einzutragen. Erfolgt diese Eintragung - und tritt innerhalb von fünf Jahren danach keine anderweitige Vaterschaft zu Tage - wird die Anerkennung wirksam. Insofern sei auch eine stillschweigende, durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebrachte Vaterschaftsanerkennung möglich, so die Münchner Richter.
Hinweis: Dieser Fall stellt die Ausnahme von der Regel dar. Daher sollte man möglichst den normalen Gang der Dinge wählen, um bei der Anerkennung der Vaterschaft keine bösen Überraschungen zu erleben. Holen Sie sich entsprechenden anwaltlichen Rat ein!
Quelle: OLG München, Beschl. v. 16.03.2011 - 33 WF 448/11
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