Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Im Januar 2007 kündigte diese schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 EUR monatlich an. Die Mieter teilten der Klägerin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn sie einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam die Vermieterin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte die Vermieterin die Gesamtkosten um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 EUR ergab. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 EUR zahlten die Mieter 24 Monate nicht.
Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Der Vermieter darf die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, auf die Mieter umlegen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern der Mieter die entsprechenden Arbeiten selbst vornimmt und sich diese Aufwendungen vom Vermieter erstatten lässt.
Quelle: BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 173/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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