Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter seine Mietzahlungen kürzen kann, wenn die tatsächliche Größe der Wohnung die im Mietvertrag angegebene Größe unterschreitet, haben deutsche Gerichte schon mehrfach beantwortet. Überwiegende Auffassung dabei: Ist die angemietete Wohnung mehr als 10 % kleiner als vom Vermieter angegeben, so steht dem Mieter ein Recht auf Mietminderung zu.
Dies gilt auch für möbliert vermietete Wohnungen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat.
Der Kläger ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten. Die monatliche Kaltmiete beträgt 560 EUR. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 qm. Der Mieter hielt wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe für berechtigt und forderte schriftlich den zu viel geleisteten Mietzins für die gesamte Mietzeit zurück. Der Vermieter erwiderte, dass in der Kaltmiete die Möblierung der Wohnung berücksichtigt wäre und meinte, die Mietminderung sei in der verlangten Höhe nicht begründet.
Zu Unrecht, wie der BGH entschieden hat. Ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % berechtige den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung könne ebenso in einem solchen Fall der Höhe der Mietflächenunterschreitung entsprechen, so das Gericht. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Wohnraums sei dann nicht als geringer anzusehen, wenn die für eine Haushaltsführung benötigten, handelsüblichen Einrichtungsgegenstände trotz geringer Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden könnten.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.03.2011 - VIII ZR 209/10
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