Heutzutage gibt es nicht nur die Ehe zwischen Mann und Frau, sondern auch Lebenspartnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Dies bringt unweigerlich juristische Verwirrungen mit sich, spätestens dann, wenn es um das Sorge- bzw. Umgangsrecht mit Kindern aus der Partnerschaft geht.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) zu entscheiden hatte, waren zwei Frauen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. In deren Verlauf gebar eine der Frauen nach künstlicher Befruchtung ein Kind, das die beiden Frauen gemeinsam aufzogen. Nach der Trennung der beiden untersagte die leibliche Mutter ihrer Ex-Partnerin das Umgangsrecht mit dem Kind.
Nach Auffassung des OLG zu Recht. Das Umgangsrecht sei nur dann zu gewähren, wenn dies dem Wohle des Kindes diene, so das Gericht. Im Falle einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft würde eine Elternschaft nur hinsichtlich der leiblichen Mutter begründet, in Bezug auf die Partnerin hingegen nicht. Die "soziale Mutter" habe keine Unterhaltsverpflichtungen, allerdings auch kein Umgangsrecht.
Hinweis: Inzwischen gibt es neben leiblichen und juristischen auch die sozialen Eltern. Um dabei noch den Überblick zu behalten und letztlich dem Kindeswohl gerecht werden zu können, sollte schon frühzeitig eine Regelung für den Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen werden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2010 - 5 UF 217/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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