Umgang: Übernachtungsrecht besteht auch bei ungünstigen Wohnverhältnissen

Steht einem Elternteil ein Umgangsrecht mit seinen Kinder zu, so umfasst diese Rechtsposition in aller Regel auch die Möglichkeit der Übernachtung der Kinder bei ihm. Das gilt auch dann, wenn der andere Elternteil etwaige Einwendungen dagegen vorbringt.

So hat jetzt das Kammergericht Berlin entschieden, dass das Übernachtungsrecht auch dann bejaht werden kann, wenn die Einwände - beengte Wohnverhältnisse, fehlendes Kinderbett, Zigarettenrauch - nachvollziehbar ausgeräumt werden können. Das gilt etwa dann, wenn der betreffende Elternteil glaubhaft versichert, dass das für ihn zuständige Job-Center auch die Kosten für eine größere Wohnung bzw. für ein zusätzliches Kinderbett übernehmen wird. Die Berliner Richter sahen das Argument des Zigarettenrauchs lediglich als vorgeschoben an.

Entscheidend sei, dass das Kind selbst auch die Übernachtungen wünsche. Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Rangs des Umgangsrechts und der grundsätzlichen Bedeutung von Übernachtungen für die Erhaltung bzw. Verbesserung der Beziehung zwischen Kind und Elternteil sei gegen die Übernachtungswünsche nichts einzuwenden.

Hinweis: Auch nach vollzogenem Scheidungsverfahren enden viele Auseinandersetzungen zwischen den Ex-Partnern nicht, sondern dauern noch viele Jahre an. Dies gilt insbesondere für das Umgangs- bzw. Sorgerecht für die Kinder aus der geschiedenen Ehe. Wenn die ehemaligen Partner es nicht schaffen sollten, sich diesbezüglich gütlich zu einigen, sollte Rechtsrat eingeholt werden. Im Idealfall werden solche Aspekte bereits im Scheidungsverfahren berücksichtigt.

Quelle: KG, Beschl. v. 10.01.2011 - 17 UF 225/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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