Ein Vater von zwei nichtehelich geborenen Töchtern ist durch die Versagung seiner Beteiligung an der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine Kinder in seinen Grundrechten verletzt.
Das Familiengericht hat den (nicht miteinander verheirateten) Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen. Dies gilt jedenfalls, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohle des Kindes entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen die gesetzlichen Regelungen, nach denen die Zustimmung der Mutter Voraussetzung für eine Beteiligung des Vaters an der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, gegen das Grundgesetz.
Hinweis: Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung sind die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen hat - soweit dies dem Kindeswohl entspricht.
Quelle: BVerfG, Urt. v. 19.01.2011 - 1 BvR 476/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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