Instandsetzungsmaßnahmen: Vermieter muss bei Mieterhöhung keine Angaben zu erhaltenen öffentlichen Fördermitteln machen

Grundsätzlich hat ein Vermieter die Möglichkeit, auch während eines bestehenden Mietverhältnisses die Miete zu erhöhen, etwa um die Miete an die allgemeine Preissteigerung anzupassen, oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen. Die Mieterhöhung darf allerdings nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen. Dieser muss zustimmen, sofern das Verlangen nach Erhöhung der Mietzahlungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben formell und inhaltlich korrekt mitgeteilt wird. Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem das sogenannte Textformerfordernis, das heißt der Vermieter muss dem Mieter sein Begehren auf schriftlichem Wege mitteilen. Eine mündliche Absprache ist hierbei nicht ausreichend.

In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu klären, ob ein Mieterhöhungsverlangen dann noch wirksam ist, wenn der Vermieter darin nicht die öffentlichen Fördermittel aufführt, die für Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung geflossen sind. Die Karlsruher Richter stuften das Mieterhöhungsverlangen nicht als unwirksam ein und sprachen daher dem Vermieter einen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen zu. Dies gelte für den Fall, wenn die erhaltenen Fördergelder nur für die Instandsetzungs- und ausdrücklich nicht für die Modernisierungsarbeiten gedacht waren - so das Gericht. Denn der Vermieter muss gegenüber seinem Mieter zwar jene Angaben machen, die für ihn notwendig sind, um das Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich überprüfen zu können. Allerdings werden bei der Berechnung der zukünftig zu erhöhenden Miete nicht die Kosten für die Instandsetzung einbezogen, sondern lediglich solche für Modernisierungsmaßnahmen. Für diese hatte der Vermieter jedoch gerade keine öffentlichen Fördermittel erhalten und musste sie mithin auch nicht angeben.

Hinweis: Insbesondere in Bezug auf Mietpreise und Mieterhöhungen ist die rechtliche Situation derart komplex, dass es sich sowohl für Vermieter als auch für Mieter stets lohnt, beim Mieterverein, beim Vermieterschutzbund oder bei einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt Rechtsrat einzuholen.

Quelle: BGH, Urt. v. 19.01.2011 - VIII ZR 87/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht