Nach einer Scheidung sind für die Berechnung der Unterhaltsleistungen die sogenannten "ehebedingten Nachteile" zu bewerten. Diese werden anhand der Frage ermittelt, wie der Ehepartner beruflich und somit auch wirtschaftlich ohne die Ehe dastünde. Fraglich ist hierbei, ob eine Krankheit als ein solcher ehebedingter Nachteil zu werten ist.
Der Bundesgerichtshof hat dies verneint. Eine innerhalb der Ehe aufgetretene oder in dieser Zeit verschlimmerte Krankheit ist nicht als Nachteil in diesem Sinne anzusehen und führt somit auch nicht automatisch zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um depressive Störungen handelt, die während der gemeinsamen Ehedauer so schlimm werden, dass der Betreffende deswegen erwerbsunfähig wird. Eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Krankheit aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe und nicht durch andere Umstände ergibt. Der Umstand, dass sich die Depressionen während der Trennung bzw. Scheidung der Ehepartner verschlimmern, ist nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: Grundsätzlich besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine Krankheit als ehebedingter Nachteil zu einer Erhöhung des Unterhalts führen kann. Dies muss jedoch im konkreten Einzelfall vom Fachmann bewertet werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 07.07.2010 - XII ZR 157/08
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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