Es gibt bestimmte Gründe, aus denen sich zugunsten des Mieters ein Anspruch auf Kürzung der Mietzahlungen ergeben kann. Dazu zählt unter anderem auch der Umstand, dass er keinen Strom (mehr) hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in solch einem Fall zu entscheiden, lehnte einen Mietminderungsanspruch des Mieters jedoch ab.
Was war passiert? Der Mieter hatte sich geweigert, seinem Stromversorger die Kosten für die Sperrung bzw. Entsperrung seines Stromanschlusses zu erstatten, obgleich diese nur dadurch entstanden waren, weil er sich im Zahlungsrückstand befand. Daraufhin wurde die Anschlussnutzung unterbunden, indem eine physische Trennung der Mietwohnung vom Stromnetz erfolgte.
Zwar sei in der Tatsache, dass in der Wohnung kein Strom zur Verfügung steht, grundsätzlich ein Mietmangel zu sehen, so der BGH. Dieser sei hier jedoch einzig der Sphäre des Mieters zuzurechnen, so dass dieser daraus keinen Anspruch auf Mietminderung geltend machen könne.
Hinweis: Ein zur Mietminderung berechtigender Mangel der Mietsache muss nicht nur im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, es kann sich dabei generell auch um andere Einflüsse handeln. Die Grenze liegt allerdings dort, wo der Mangel ausschließlich vom Mieter selbst verschuldet worden ist.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.12.2010 - VIII ZR 113/10
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