Nach einer Scheidung sind im Rahmen der Unterhaltszahlungen die sogenannten "ehebedingten Nachteile" auszugleichen. Diese ehebedingten Nachteile werden anhand der Frage bewertet, wie der Ehepartner beruflich und somit auch wirtschaftlich ohne die Ehe dastünde. Hat sich diese Situation durch die Ehe verschlechtert, so ist dies bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe zu berücksichtigen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Betreuung eines Kindes, das nicht in der Ehe, sondern schon davor geboren wurde, auch einen solchen ehebedingten Nachteil darstelle. Denn eigentlich ist das Kind dann nicht innerhalb der Ehedauer und damit nicht "ehebedingt" entstanden.
Dennoch bejahten die Karlsruher Richter diese Frage und entschieden somit, dass die entsprechenden Kosten für die Betreuung des Kindes in die Unterhaltszahlungen einfließen müssen. Denn es komme insoweit nicht auf die voreheliche Geburt, sondern auf die innereheliche Betreuung des Kindes an. Dies werde zudem maßgeblich durch die Rollenverteilung bei der Kindesbetreuung beeinflusst. Übernimmt nämlich die Mutter während der Ehe und auch nach der Scheidung die Betreuung, so kann sie während dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nachgehen und hat somit auch Erwerbsnachteile.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2010 - 5 UF 42/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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