Scheidungsopfer Haustier: Kein Umgangsrecht des Exgatten mit dem Familienhund

Kinder sind diejenigen, die unter einer Scheidungssituation häufig am meisten zu leiden haben. Bisweilen können sich aber auch Haustiere nicht daran gewöhnen, keine zwei "Dosenöffner" mehr zu haben und auf ein lieb gewonnenes "Rudelmitglied" verzichten zu müssen.

Es ist menschlich nachvollziehbar, dass der ehemalige Partner den Wunsch verspürt, nach einer Trennung das einst gemeinsam angeschaffte Haustier weiterhin sehen zu wollen. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf diese Rechtsposition, wie das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Hundes festgestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn die beiden ehemaligen Lebensgefährten vereinbart haben, dass das Haustier bei einem der beiden verbleiben soll.

Es gibt schlichtweg keine gesetzliche Regelung hierfür, so wie es etwa in Bezug auf Haushaltsgegenstände der Fall ist. Ein Anspruch, den ehemaligen Familienhund zu bestimmten Zeiten zu sehen und mit ihm zum Beispiel "Gassi zu gehen", existiert nicht. Die Vorschriften über das Umgangsrecht mit Kindern können nicht auf ein Haustier übertragen werden.

Hinweis: Auch wenn die Scheidung regelmäßig eine "angespannte" Situation mit sich bringt, sollte hier so viel wie möglich einvernehmlich geregelt werden. Dazu zählen insbesondere auch solche Angelegenheiten, die - wie etwa das "Umgangsrecht" für das Haustier - keine gesetzliche Grundlage haben.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2010 - II-10 WF 240/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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